Ab 08.11.2021 gelten folgende Regelungen:

In der Gastronomie und bei der Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten, sowie bei der Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 25 TeilnehmerInnen wird ein 2G Nachweis benötigt.

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  • (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (gilt noch bis 3.1.2022, ab dann ist eine 2. Dosis notwendig), oder
  • (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
  1. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Diese Übergangsfrist endet mit 6.12.2021.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Die aktuelle Verordnung findet ihr unter folgendem Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674